(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 4a bis 4c gelten für Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum 31. Dezember 2027 in eine berufsbegleitende Ausbildung aufgenommen werden.
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(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 4a bis 4c gelten für Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum 31. Dezember 2027 in eine berufsbegleitende Ausbildung aufgenommen werden.