(1) Die Abiturprüfung wird in vier Fächern abgelegt, mit denen die drei Aufgabenfelder (§ 7) erfasst werden müssen. Das sprachlich-literarischkünstlerische Aufgabenfeld kann nur durch Deutsch oder eine Fremdsprache abgedeckt werden.
(2) Unter den vier Abiturfächern müssen zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache sein.
(3) Erstes und zweites Abiturfach sind die zu Beginn der Qualifikationsphase bestimmten beiden Leistungskursfächer. Als drittes und viertes Abiturfach werden zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase zwei Grundkursfächer festgelegt. Abiturfächer müssen in der Einführungsphase in Grundkursen und spätestens vom ersten Jahr der Qualifikationsphase an als Fächer mit Klausuren belegt sein.
(4) Das erste Leistungskursfach (erstes Abiturfach) muss eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft oder Deutsch sein.
(5) Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Sinne von Absatz 1 vertreten. Die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 11 Abs. 3) bleiben hiervon unberührt.
(6) Religionslehre und Sport können nicht gleichzeitig als Prüfungsfächer gewählt werden.
3. Abschnitt
Leistungsbewertung