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§ 5 NW_29849 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung der Betriebsleitung

Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Betriebe wird jeweils eine Betriebsleitung bestellt. Der Betriebsleitung gehören jeweils an:

- der kaufmännische Direktor/ die kaufmännische Direktorin

- die Heimeinrichtungsleiter/die Heimeinrichtungsleiterinnen gem. § 3 Absatz 2 dieser Satzung

(2) Für die Mitglieder der Betriebsleitung ist jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter zu bestellen.