(1) Für die Betriebe wird jeweils eine Betriebsleitung bestellt. Der Betriebsleitung gehören jeweils an:
- der kaufmännische Direktor/ die kaufmännische Direktorin
- die Heimeinrichtungsleiter/die Heimeinrichtungsleiterinnen gem. § 3 Absatz 2 dieser Satzung
(2) Für die Mitglieder der Betriebsleitung ist jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter zu bestellen.