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§ 6 NW_29765 (Nordrhein-Westfalen) — Stiftungsrat

SfH-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Stiftungsrat obliegen alle Aufgaben und Entscheidungen der Stiftung, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er beschließt über die strategische Entwicklung der Stiftung und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch die Geschäftsführung. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer,

2. Bestellung der Mitglieder des IT-Beirates,

3. Entscheidung über die Grundsätze der in Artikel 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung festgelegten Vergabeverfahren,

4. Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

5. Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und

6. Einrichtung von Fachbeiräten und Ausschüssen.

(2) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In Angelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 kommen Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit der Hochschulvertreterinnen und -vertreter zustande. In Angelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sind nur die Vertreterinnen und Vertreter der Länder stimmberechtigt. Beschlüsse kommen nach Artikel 13 des Staatsvertrags zustande.

(3) Dem Stiftungsrat gehören an:

1. 16 Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,

2. 16 Vertreterinnen oder Vertreter der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und

3. mit beratender Stimme die Geschäftsführung.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von den Ländern entsandt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 bestellt die Hochschulrektorenkonferenz auf Vorschlag der nach Landesrecht vorgesehenen Vertretungskörperschaften der Hochschulen für die Dauer von vier Jahren.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus den Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 angehören. In Angelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 führt eine Ländervertreterin oder ein Ländervertreter den Vorsitz, der dafür von der Kultusministerkonferenz bestellt wird.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.