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§ 4 NW_29740 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung der Schiedsstelle nach § 18a KHG

KHZVV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schiedsstellen im Sinne des § 18a KHG bestehen jeweils aus einem neutralen vorsitzenden Mitglied, sieben Vertretungen der Krankenhäuser, einer Vertretung des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung und insgesamt sechs Vertretungen der regional zuständigen Landesverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-, landwirtschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der Bundesknappschaft.

(2) Bei der Bestellung der Vertretung der Krankenhäuser sind die öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägergruppen entsprechend ihrem Anteil an Krankenhausbetten im Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle zu berücksichtigen. Ferner sollen die unterschiedlichen Versorgungsaufträge und Größenklassen der Krankenhäuser ausreichend vertreten sein.

(3) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle sind mindestens zwei Stellvertreter zu bestellen.