Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Für die Art der Ausführung des Auftrags ist alleine die Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen verantwortlich.