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§ 7 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungsnachweise

APVOKontrAss NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während des Lehrgangs sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1. in der praktischen Unterweisung ein Befähigungsbericht (§ 10),

2. im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten (§ 12).

(2) Schwerbehinderten Auszubildenden oder Schwerbehinderten im Sinne des IX. Buches des Sozialgesetzbuches gleichgestellte sind zur Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Auszubildenden zu erörtern.