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§ 4 NW_29491 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Badegewässerqualität

Badegewässerverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle.

(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nummer 2 genannten besonderen Umständen, 12 Proben.

(3) Wenn 1.

a) das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder

b) Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgt, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht;

und 2.

a) die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind oder

b) der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer 8 Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens 8 Proben umfasst,

kann eine Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst.

(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt werden. Bestehende Badegewässer können gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.