(1) Für die Organe der Unfallkasse – Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer– gelten die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Versicherungsträger (§§ 31, 33 ff. SGB IV).
(2) Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).