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§ 43 NW_29475 (Nordrhein-Westfalen) — Umlage der Ausgaben nach §§ 41, 42

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausgaben für freiwillige Unterstützungsleistungen werden auf die Gemeinden umgelegt. Zu den Ausgaben gehören die geleisteten Unterstützungen nach § 42 in Verbindung mit § 56 Absatz 2 BHKG.

(2) Die Umlage wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterstützungen geleistet wurden, festgesetzt. Für die Berechnung der Umlage sind die tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind.

(3) Die Ausgaben (Absatz 1) werden nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden umgelegt. Maßgeblich sind die zum 31. Dezember des Abrechnungsjahres durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Zahlen. Der Hebesatz ergibt sich aus der Division der Ausgaben (Absatz 1) durch die Einwohnerzahl und wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(4) Der von den Gemeinden zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 3 errechneten Hebesatzes mit der für die Gemeinde geltenden Einwohnerzahl. Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(5) Zur Sicherung des Umlageaufkommens können Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erhoben werden.

(6) Über die nach Absatz 4 ermittelten Beiträge wird den Gemeinden ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:

1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes und

2. die Zahlungsfrist.

Der Beitragsvorschuss nach Absatz 5 wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:

1. der festgesetzte Vorschuss und

2. die Zahlungsfrist.

Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

(7) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.