(1) 1Die Unfallkasse kann im Rahmen des § 15 SGB VII unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelungen treffen. 2Die Unternehmerinnen und Unternehmer und die Versicherten können den Erlass und die Änderung von Unfallverhütungsvorschriften anregen.
(2) 1Die Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen werden gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 öffentlich bekannt gemacht. 2Die Unfallkasse unterrichtet die Unternehmerinnen und Unternehmer über die Unfallverhütungsvorschriften und die Bußgeldvorschrift des § 209 SGB VII; die Unternehmerinnen und Unternehmer sind zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. 3Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Unternehmen so auszulegen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.
(3) Soweit geltendes Recht nicht entgegensteht, erlässt der Vorstand Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften.