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§ 7 NW_29452 (Nordrhein-Westfalen) — Personal

Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern

1. beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet,

2. bestehenden Ausbildungsverhältnisse gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über.

(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.

Teil 2

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper