(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 29 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern
1. beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet,
2. bestehenden Ausbildungsverhältnisse gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über.
(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt im Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Hagen, Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Hamm, Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Bochum, dem Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg tätigen tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.
Teil 6
Schlussvorschriften