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§ 13 NW_29452 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Untersuchung von Konsumcannabis sowie der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.