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§ 28a NW_29451 (Nordrhein-Westfalen) — Insolvenz eines Krankenhauses, Rückforderung von Fördermitteln

KHGG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle der Insolvenz ist das Krankenhaus verpflichtet, das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium sowie die zuständige Bezirksregierung umgehend über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, zu unterrichten. Gleichzeitig ist das Krankenhaus verpflichtet, die für die Prüfung von behördlichem Handeln notwendigen Aufstellungen über Abschreibungsbestände von geförderten Investitionen zur Verfügung zu stellen. § 28 Absatz 2 zur Rückforderung von Fördermitteln bleibt unberührt.

Abschnitt IV

Krankenhausstruktur