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§ 15 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen) — Weitere Berechtigungen

PO-Externe-S I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Externenprüfung zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses besteht und in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens gute und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen oder in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens befriedigende und in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen erreicht, erwirbt die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B.

(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) besteht, in allen Fällen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und

a) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen oder

b) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erreicht,

erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

(3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der die Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nicht bestanden hat, wird der Erweiterte Erste Schulabschluss zuerkannt, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 2 und §§ 10 bis 14 erfüllt.