Für die elektronisch geführten Vereinsregister der Amtsgerichte des Saarlandes gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend, soweit die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte über das Registerportal zugänglich sind.
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Für die elektronisch geführten Vereinsregister der Amtsgerichte des Saarlandes gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend, soweit die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte über das Registerportal zugänglich sind.