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§ 5 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen) — Topographische Geobasisdaten

DVOzVermKatG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die topographischen Geobasisdaten beschreiben die Erdoberfläche in ihrer räumlichen Gliederung und in ihren Erscheinungsformen einschließlich des Reliefs und der darauf befindlichen Objekte mit ihren Merkmalen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die topographischen Geobasisdaten werden grundsätzlich abgeleitet aus den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (§ 8 Absatz 5). Diese Daten werden ergänzt um erforderliche Erhebungen der Landesvermessung, die den Katasterbehörden wiederum für Auswertungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde soll die Planung und Durchführung von Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, die für die Erhebung der topographischen Geobasisdaten von Bedeutung sein können (§ 3 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes), unterstützen.

(4) Die topographischen Geobasisdaten sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes) zu führen und aktuell zu halten; zur Dokumentation von Veränderungen ist ein entsprechender Historiennachweis zu integrieren oder damit zu verknüpfen. Zu den topographischen Geobasisdaten gehören auch die von der für die Landesvermessung zuständigen Behörde erstellten Luftbilderzeugnisse und weiteren Fernerkundungsergebnisse sowie die in der bisherigen Landesluftbildsammlung enthaltenen Luftbilder.