(1) Das amtliche Vermessungswesen basiert auf dem einheitlichen geodätischen Raumbezug (§ 1 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes). Dieser wird realisiert durch das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung und das Vermessungspunktfeld des Liegenschaftskatasters. Er wird insbesondere über den Satellitenpositionierungsdienst bereitgestellt.
(2) Das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung umfasst alle geodätischen Grundnetzpunkte, Höhenfestpunkte, Schwerefestpunkte und Referenzstationspunkte, die im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) geführt werden.
(3) Das Raumbezugspunktfeld ist aktuell zu halten. Zur Dokumentation von Veränderungen ist in das Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung ein entsprechender Historiennachweis zu integrieren bzw. hiermit zu verknüpfen.
(4) Bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten sind, soweit möglich, bundeseinheitliche Standards zu berücksichtigen.