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§ 16 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen) — Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen

DVOzVermKatG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soll eine bestehende Grundstücksgrenze festgestellt werden, so ist für die Grenzermittlung (§ 19 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises keine Zweifel bestehen.

(2) Die Lage neu zu bildender Grundstücksgrenzen wird nach den Angaben der Beteiligten unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ermittelt.

(3) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich eindeutig festgelegt worden, so gilt die Grundstücksgrenze als festgestellt (§ 19 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes). Die Entscheidung oder der Vergleich ersetzen die Grenzermittlung und die Anerkennungserklärungen der Grundstückseigentümer. Die Übertragung der gerichtlich festgelegten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit erfolgt mit der für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Qualität.

(4) Ist eine Grundstücksgrenze aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens mit rechtlicher Wirkung gebildet worden, so gilt diese Grenze als festgestellt.

(5) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften eindeutig und zuverlässig ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze als festgestellt.

(6) Für die Verschmelzung von Flurstücken im Zusammenhang mit einer anstehenden Grenz- oder Teilungsvermessung führt die Katasterbehörde die notwendigen Belastungsanfragen beim zuständigen Grundbuchamt durch und stellt diese Ergebnisse der Vermessungsstelle zur Vorbereitung der Vereinigungsanträge gebührenfrei bereit, falls die Vermessungsstelle dies beantragt.