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§ 7 NW_29206 (Nordrhein-Westfalen) — Sonstige zuständige Stellen im öffentlichen Dienst

BBiGZustVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für andere als die in § 6 dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe sind zuständige Stellen im Sinne der §§ 73, 74 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 24, 41 a der Handwerksordnung die Stellen, die aufgrund des §71 Absatz 1 bis 7 des Berufsbildungsgesetzes zuständig sind.