Für den Fall einer Vereinigung der AOK Rheinland/Hamburg mit der AOK Westfalen-Lippe wird die Region der vereinigten AOK auf Nordrhein-Westfalen und die Freie und Hansestadt Hamburg erstreckt. Artikel 2 gilt entsprechend.
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Für den Fall einer Vereinigung der AOK Rheinland/Hamburg mit der AOK Westfalen-Lippe wird die Region der vereinigten AOK auf Nordrhein-Westfalen und die Freie und Hansestadt Hamburg erstreckt. Artikel 2 gilt entsprechend.