(1) Auszubildende sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Befähigungs- und Leistungsnachweise gemäß §§ 10, 11 und 13 jeweils im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer belegen oder nachvollziehbar darlegen kann, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.