(1) Die Wahlen der Mitglieder der Ortsstellen gemäß § 21 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes finden in gemeinsamen Wahlversammlungen der Wahlgruppen 1 und 2 der zur Hauptversammlung Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks statt. Die Wahlen erfolgen in nach Wahlgruppen getrennten Wahlvorgängen.
(2) Die Wahlversammlungen werden durch die Kreislandwirtin oder den Kreislandwirt oder die Vertreterin oder den Vertreter, im Fall der Verhinderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen.
(3) Die Wahlversammlungen sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen; die Frist beginnt am Ersten des nächsten auf die Schließung der Wählerliste nach § 8 folgenden Kalendermonats. Die Termine der Wahlversammlungen sind öffentlich bekannt zu machen.