(1) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl fest und ermittelt, welche Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt worden sind.
(2) Die Sitze, deren Anzahl sich aus § 9 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung der Landwirtschaftskammer ergibt, werden zugeteilt, indem die Gesamtzahl der Sitze mit der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmenzahl multipliziert und durch die Gesamtzahl der für alle Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen geteilt wird. Jeder Wahlvorschlag erhält in der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der gleichen Weise den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
(3) Als Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen diejenigen gewählt, die innerhalb des jeweiligen Wahlvorschlages den nach Absatz 2 ermittelten Bewerberinnen oder Bewerbern folgen. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.