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§ 21 NW_28971 (Nordrhein-Westfalen) — Verspätet eingehende Wahlbriefe

LK-Wahlordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlleitung vermerkt auf jedem an dem Tag nach dem Wahltermin eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. Die Wahlbriefe werden gesammelt und bis zur Auszählung der Stimmen (§ 24) unter Verschluss gehalten.