(1) Die Landwirtschaftskammer setzt den Tag und die Uhrzeit fest, bis zu denen die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln zur Wahl der Mitglieder bei der Wahlleitung eingegangen sein müssen (Wahltermin).
(2) Im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360) setzt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium den Wahltermin fest.