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§ 47 NW_28967 (Nordrhein-Westfalen) — Aufnahme in die Klinikschule, Unterricht

Fn 10

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Klinikschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können.

(2) Die Klinikschule bildet Lerngruppen, soweit nicht Einzelunterricht aus medizinischen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(3) Über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gemäß den §§ 4 bis 8 entscheidet für die Dauer des Besuchs der Klinikschule die Schulleiterin oder der Schulleiter; ein Verfahren gemäß den §§ 10 bis 20 findet nicht statt. Über eine intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 entscheidet die Schulaufsicht.

(4) Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit einem gemäß § 14 festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten die §§ 21 bis 42 dieser Verordnung, für die übrigen Schülerinnen und Schüler die Ausbildungsordnungen der allgemeinen Schulen. Das Ministerium erlässt ergänzende Richtlinien für die Klinikschule.

Vierter Teil

Schlussbestimmungen