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§ 13 NW_28847 (Nordrhein-Westfalen) — Leitung des Rechnungswesens

EigVO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Gehört der Betriebsleitung eine Person eigens für die kaufmännischen Angelegenheiten an, so ist diese für das Rechnungswesen verantwortlich.

(2) Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verbunden sein. Im Übrigen gelten die §§ 93 und 94 Absatz 1 GO NRW sowie § 31 Absatz 3 und 6 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708), die durch Verordnung vom 30 Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049) geändert worden ist, NRW sinngemäß.