Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids nach § 26 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und eines Kreistagsbürgerentscheids nach § 23 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung.
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Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids nach § 26 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und eines Kreistagsbürgerentscheids nach § 23 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung.