(1) Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben den Kreis bei der Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheids an Stelle des Kreistages im notwendigen Maße gegen Kostenerstattung zu unterstützen.