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§ 7 NW_28728 (Nordrhein-Westfalen) — Bürgerentscheid an Stelle des Kreistages- § 23 Kreisordnung -

BürgerentscheidDVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben den Kreis bei der Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheids an Stelle des Kreistages im notwendigen Maße gegen Kostenerstattung zu unterstützen.