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§ 18 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Niederschriften über die Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die einzelnen Teile der Abschlussprüfung sind Niederschriften mit folgenden Angaben zu fertigen:

1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

2. Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3. Name des Prüflings,

4. Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben,

5. Dauer der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern,

6. Prüfungsergebnisse,

7. sonstige Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie

8. besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

1. Name der aufsichtsführenden Lehrkraft und die Zeiten der Aufsicht,

2. Art der zugelassenen Hilfsmittel,

3. Beginn der Bearbeitungszeit,

4. den Zeitpunkt, zu dem der Prüfling seine Arbeit abgegeben hat,

5. Namen und Zeiten, von Prüflingen, die den Prüfungsraum vorübergehend verlassen haben,

6. einen Vermerk über den erfolgten Hinweis nach § 16 Abs. 3.

(3) Die Niederschriften über den mündlichen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung sind von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder der Lehrkraft des Fachausschusses nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen, die des schriftlichen Teils von der aufsichtsführenden Lehrkraft. Zur Unterzeichnung genügt auch die elektronische Namenswiedergabe.

(4) Die Klausurarbeiten sind der Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung beizufügen.

(5) Die Unterlagen sind vier Jahre aufzubewahren, gerechnet vom Tage der schriftlichen Prüfung an. Zweitschriften der Zeugnisse werden von der Bezirksregierung 10 Jahre aufbewahrt. Die Prüflinge haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre Prüfungsarbeiten und die Niederschriften einzusehen.