(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung.
(2) Das Gesamtergebnis lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachbereichsendnoten zumindest "ausreichend" sind. Ein "mangelhaft" in einer der vier Fachbereichsendnoten wird durch eine mindestens "befriedigend" lautende Fachbereichsendnote ausgeglichen.
(3) Die Gesamtnote wird ermittelt, indem das arithmetische Mittel aller nicht gerundeten Fachbereichsendnoten gebildet wird. Eine Fachbereichsendnote wird gebildet als arithmetisches Mittel aus der nicht gerundeten Fachbereichsvornote und den einzelnen Ergebnissen des schriftlichen und, soweit vorliegend, des fachpraktischen und des mündlichen Teils der Prüfung, die dem entsprechenden Fachbereich zuzuordnen sind.
(4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitz den Prüflingen die Einzelergebnisse der Prüfung sowie die Gesamtnote mit.
(5) Nach bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Absolventen mit der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft erhalten ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid. Soweit nicht durch einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 festgestellt wurde, ist gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung hinzuweisen.