(1) Aufwendungen für Verbandsanlagen bzw. -maßnahmen, aus denen einzelnen Abwasser ableitenden Mitgliedern ein Sondervorteil erwächst oder die in besonderen Verhältnissen eines dieser Mitglieder ihren Grund finden, werden auf diese Mitglieder umgelegt (besondere Reinhaltungsbeiträge: B-Beiträge).
(2) Müssen die Voraussetzungen für den Übergabepunkt (§ 13 Abs. 2 und 3) mit besonderen Maßnahmen geschaffen werden, sind diese Aufwendungen durch B-Beiträge des betreffenden Mitgliedes zu decken.
(3) Entstehen dem Verband infolge Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Aufwendungen oder Kosten, sind diese durch B-Beiträge desjenigen Mitgliedes zu decken, das die Abwässer den Verbandsanlagen zugeführt oder die Aufwendungen oder Kosten in sonstiger Weise verursacht hat; Kosten sind auch höhere Abwasserabgaben, zu denen der Verband herangezogen wird.