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§ 25 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen) — Sonderbeiträge für Abwasserableiter

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen für Verbandsanlagen bzw. -maßnahmen, aus denen einzelnen Abwasser ableitenden Mitgliedern ein Sondervorteil erwächst oder die in besonderen Verhältnissen eines dieser Mitglieder ihren Grund finden, werden auf diese Mitglieder umgelegt (besondere Reinhaltungsbeiträge: B-Beiträge).

(2) Müssen die Voraussetzungen für den Übergabepunkt (§ 13 Abs. 2 und 3) mit besonderen Maßnahmen geschaffen werden, sind diese Aufwendungen durch B-Beiträge des betreffenden Mitgliedes zu decken.

(3) Entstehen dem Verband infolge Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Aufwendungen oder Kosten, sind diese durch B-Beiträge desjenigen Mitgliedes zu decken, das die Abwässer den Verbandsanlagen zugeführt oder die Aufwendungen oder Kosten in sonstiger Weise verursacht hat; Kosten sind auch höhere Abwasserabgaben, zu denen der Verband herangezogen wird.