(1) Die Jagd ruht grundsätzlich im Nationalpark. Der Schalenwildbestand kann gemäß dem Schutzzweck des Nationalparks reguliert werden.
(2) Einzelheiten der Ausübung der Jagd im Nationalpark werden gemäß § 20 Absatz 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung durch die oberste Jagdbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung geregelt.