(1) Den Gebietskörperschaften gemäß § 2 Abs. 2 wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung das Gütesiegel "Nationalparkkreis, -stadt oder -gemeinde" (Nationalparkort) verliehen.
(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen kann weiteren Gebietskörperschaften auf Antrag das Gütesiegel "Nationalparkkreis, -stadt oder -gemeinde" (Nationalparkort) verleihen.
Abschnitt V
Bußgeldbestimmungen