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§ 37 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze der Vergütung und Ausstattung

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Festlegung der Vergütung erfolgt durch den Verwaltungsrat für die Dauer der Amtszeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten.

(2) Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere die berufliche Erfahrung, fachliche Qualifikation und persönliche Eignung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten sowie Aufgabenstellung und Umfang von Zuständigkeit und Verantwortung zu berücksichtigen. In der Regel entspricht die Vergütung zumindest derjenigen eines/einer Volljurist(en/in) bei dem/der Justiziar(in) des Westdeutschen Rundfunks Köln.

(3) Der Verwaltungsrat genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und übt die Finanzkontrolle unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit des Amtes aus. Dabei muss stets sichergestellt werden, dass die Personal , Finanz- und Sachausstattung den Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung entspricht.

III.

Kooperation bei der Datenschutzaufsicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten