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§ 74 NW_28287 (Nordrhein-Westfalen) — Zum Schusswaffengebrauch berechtigteVollzugsdienstkräfte

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Schusswaffen nur den in § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 bezeichneten Dienstkräften der Gerichte und Staatsanwaltschaften gestattet. Die Vorschriften des Polizeigesetzes über den Schußwaffengebrauch nach den §§ 61 und 63 bis 65 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.