Die §§ 811 bis 813 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr.
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Die §§ 811 bis 813 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr.