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§ 11 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen der Delegiertenversammlung,Beschlussfassung

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung und lädt die Mitglieder der Delegiertenversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Ersatzdelegierten und die Vorstandsmitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter und stellt ihnen die Teilnahme an der Sitzung anheim. Die Delegiertenversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.

(2) Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit zwei Dritteln Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmenanteile. In Fällen der Abwesenheit einer oder eines Delegierten sind die jeweiligen Ersatzdelegierten stimmberechtigt. Delegierte, die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 mehrere Stimmen auf sich vereinigen, können nur einheitlich abstimmen.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmenanteile durch Delegierte vertreten und alle Delegierte rechtzeitig geladen sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Verbandsvorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Delegiertenversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden.

(4) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Verbandsvorsitzenden und einem Mitglied der Delegiertenversammlung zu unterschreiben ist.

(5) Die oberen Bodenschutzbehörden, die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde, die kommunalen Spitzenverbände, die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e. V. (unternehmer nrw), die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.