(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich auf das gesamte Untersuchungsverfahren.
(2) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt innerhalb des Zulassungszeitraumes einmal ein Wiederholaudit für den jeweiligen Untersuchungsbereich durch. In den Fällen des § 12 Abs. 3 kann ein Wiederholaudit durch die evaluierte Akkreditierungsstelle vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz anerkannt werden. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Probenahme- oder Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Audits durchgeführt werden.
Vierter Teil
Schlussvorschriften