Die enge Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 2 genannten Behörden wird durch gezielte, abgestimmte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit dargestellt.
Teil III
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
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Die enge Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 2 genannten Behörden wird durch gezielte, abgestimmte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit dargestellt.
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