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§ 20 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung des Intendanten

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus der Mitte der in § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten Personen seinen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Ist der Intendant länger als eine Woche an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte gehindert, so benachrichtigt er den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

III.

Die Beschwerdeordnung