Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus der Mitte der in § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten Personen seinen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Ist der Intendant länger als eine Woche an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte gehindert, so benachrichtigt er den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
III.
Die Beschwerdeordnung