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Volltext NW_28103 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 12. Dezember 2000

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2000 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2000

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang C l e m e n t

Staatsvertrag

zwischen

der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen

über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer

und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg

zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer

im Lande Nordrhein-Westfalen

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen folgenden Staatsvertrag: