Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat die Befugnis, bis zur Höhe der eigenfinanzierten Investitionen im Sinne des § 13 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S.158) zuzüglich der fälligen Kredittilgungen selbständig Kredite aufzunehmen.