Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 88 Abs. 1 HG oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Bereits erbrachte gleichwertige Studienleistungen können angerechnet werden.
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Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 88 Abs. 1 HG oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Bereits erbrachte gleichwertige Studienleistungen können angerechnet werden.