(1) Arzneimittel dürfen nur auf Grund einer ärztlichen Anordnung (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) und verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten der an der Versorgung beteiligten Krankenhäuser ausgehändigt werden. 2Auf § 8 Abs. 2 (Nachbarschaftshilfe) des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) sowie § 4 (Amtshilfe) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG.NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) - in der jeweils geltenden Fassung - wird verwiesen. 3Die Abgabe ist zu dokumentieren.
(2) Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass abgerufene Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich ersetzt werden.