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§ 41 NW_28044 (Nordrhein-Westfalen) — Weiterbildungsbezogene Tätigkeit

HeilBerG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer Teilgebietsbezeichnungen führt, muss auch in den Teilgebieten tätig werden, deren Bezeichnung er führt.

(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 33 führt und in eigener Praxis ärztlich, tierärztlich oder zahnärztlich tätig ist, ist gemäß § 30 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.