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§ 110 NW_28044 (Nordrhein-Westfalen) — Vollstreckung

HeilBerG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.

(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die unter § 60 Absatz 1 Nummer 2 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.