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§ 15 NW_28042 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsausschuss

Fn 9

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden jeweils einen Prüfungsausschuss.

(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:

- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der für den Brandschutz zuständigen Dienststellen

- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern

- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden.

Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bauaufsichtsbehörden werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde, die Vertreterinnen oder Vertreter der Brandschutzdienststellen vom Innenministerium, die Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen berufen; die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den sie entsendenden Stellen berufen.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.

(3) § 11 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung.